Warum spenden?

Wir sind jung und haben kein Geld! Die Mitglieder der JU sind im Alter von 14-35 Jahre. Die meisten sind Schüler, Studenten oder Azubis. Die Mitglieder haben also kein geregeltes Einkommen, daher erhebt die JU keinen Mitgliedsbeitrag. Nur ein kleinerer Teil der benötigten finanziellen Mittel wird durch die CDU bereitgestellt. Alle weiteren Einnahmen werden durch Veranstaltungen wie bspw. der Karibik Nacht oder dem Weihnachtsmarkt mit Hilfe von Sachverkäufen eingenommen. Eine wichtige Einnahmequelle für die JU sind Sponsoring und Spenden. Spenden an politische Parteien sind ein Ausdruck lebendiger Demokratie und werden daher vom Gesetz- und Verfassungsgeber ausdrücklich gewollt und sogar gefördert.

Wer sind unsere Spender?

Es gibt zwar auch Firmen oder Privatpersonen, die große Beträge spenden. Ein großer Teil unserer Einnahmen stammt aber von Freunden und Förderern, die deutlich kleinere Beträge spenden, oft sind es 10, 15 oder 20 Euro. Jede einzelne Spende bewirkt also viel, denn in der Summe ergibt sich ein großer Betrag und damit ist auch die Wirkung erheblich.

Wofür spenden?

In der heutigen Mediengesellschaft ist eine erfolgreiche politische Kommunikation ohne Spenden nicht möglich. Jede Spende hilft uns dabei, noch offensiver für unsere Ziele zu werben. Dafür nutzen wir z.B.:

  • Kommunikation im Internet , z.B. mit Sozialen Netzwerken (Facebook, Twitter), Homepage
  • zielgruppenspezifische Anschreiben per Post und E-Mail
  • Newsletter, Informationsbroschüren, Plakate und Flyer
  • Veranstaltungen
  • Seminare, politische Bildung, Exkursionen

§ Spendenrecht

Alle Parteien haben Rechenschaft über die Spenden abzulegen, die ihnen zugeflossen sind. Das Parteiengesetz enthält dazu detaillierte Regelungen. So müssen zum Beispiel alle Spenden über 10.000 Euro je Person und Kalenderjahr unter Angabe von Name und Anschrift der Spender im Rechenschaftsbericht veröffentlicht werden.
Alle wichtigen Informationen zu den Themen Parteienfinanzierung und Parteiengesetz finden Sie auf der Webseite des Deutschen Bundestages.

Informationen des Deutschen Bundestages zur Parteienfinanzierung

Steuerliche Förderung

Aufgrund der einschlägigen steuerlichen Vorschriften bestehen folgende Abzugsmöglichkeiten für Zuwendungen (Spenden, Mandatsträger- und Mitgliedsbeiträge) an politische Parteien:

Bei Zuwendungen an politische Parteien ist die steuerliche Abzugsfähigkeit auf natürliche Personen beschränkt. Konkret können Privatpersonen jährlich 3.300,- Euro steuerlich geltend machen, zusammen zu veranlagende Ehegatten jährlich 6.600,- Euro.

Dabei werden Zuwendungen bis zu einer Höhe von 1.650,- Euro/3.300,- Euro nach §34g Einkommensteuergesetz (EStG) berücksichtigt, indem 50% des zugewendeten Betrages von der Steuerschuld abgezogen werden.

Weitere 1.650,- Euro/3.300,- Euro werden nach §10b EStG steuermindernd als Sonderausgaben berücksichtigt. Zuwendungen an mehrere Parteien werden zusammengerechnet.

Weitere wichtige Informationen zu den Vorschriften des Parteiengesetzes

Unternehmen in der Rechtsform einer juristischen Person (z. B. AG, GmbH, KGaA) können ihre Zuwendungen nicht als Betriebsausgaben geltend machen. Unternehmen in der Rechtsform einer Personengesellschaft (z. B. OHG, KG, GmbH & Co. KG) können ihre Zuwendungen zwar nicht als Betriebsausgaben bei der Personengesellschaft unmittelbar geltend machen, jedoch anteilig im Rahmen der einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung der Personengesellschaft den Gesellschaftern im Verhältnis ihrer Beteiligungsquote zurechnen. Die steuerliche Auswirkung der Zuwendung findet somit bei der persönlichen Einkommensteuererklärung der Gesellschafter in dem wie unter Textziffer 1 erläuterten Umfang ihre Berücksichtigung.

Berufsverbände können gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 5 Körperschaftsteuergesetz (KStG) bis zu 10% ihrer Einnahmen für die unmittelbare oder mittelbare Förderung politischer Parteien verwenden, ohne ihre Steuerfreiheit zu beeinträchtigen. Auf die Zuwendungen haben die Berufsverbände 50% Körperschaftsteuer zu zahlen.

Weitere Informationen gemäß dem aktuellen Parteiengesetz vom 31. Januar 1994, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 22. Dezember 2004

Spenden und Mandatsträgerbeiträge, die an die CDU Deutschlands oder eine oder mehrere ihrer Vereinigungen oder Gebietsverbände geleistet werden, deren Gesamtwert in einem Kalenderjahr 10.000,- Euro übersteigt, sind unter Angabe des Namens und der Anschrift des Spenders/Mandatsträgers sowie der Gesamthöhe der Zuwendung im Rechenschaftsbericht, der als Bundesdrucksache veröffentlicht wird, zu verzeichnen.

Politische Parteien sind verpflichtet, Spenden, die im Einzelfall 50.000,- Euro übersteigen, dem Bundestagspräsidenten unverzüglich anzuzeigen.

Spenden (natürlicher Personen) aus dem Ausland, dürfen nicht angenommen werden, wenn sie mehr als 1.000 Euro betragen und der Spender kein Bürger der Europäischen Union ist.

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